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Herausforderungen und Chancen für dein Unternehmen
20.1.2025
Das Recht auf Reparatur gilt für Kaufverträge mit Verbrauchern seit dem 31. Juli 2026. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Produkte, defekte Geräte auf Verlangen zu reparieren, statt sie zu ersetzen, teils über Jahre hinaus. Ziel des Gesetzes ist es, Geräte länger im Einsatz zu halten und so Elektroschrott zu vermeiden. Für Laptops gilt diese Pflicht leider noch nicht. Mit Refurbishment musst du deine Geräte aber schon heute nicht entsorgen, sondern kannst sie sinnvoll wiederaufbereiten lassen.
Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Verkündet ist es seit dem 22. Juli 2026, formal in Kraft seit dem 23. Juli 2026. Für die Praxis zählt aber ein zweites Datum: Die neuen Regeln für Verbraucherverträge gelten erst für Verträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für Verträge davor gilt weiterhin die bisherige Fassung von BGB und EGBGB.
Laptops stehen nicht in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799. Auch die häufig zitierte Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 hilft hier nicht weiter, sie regelt ausdrücklich Mobiltelefone (vom Smartphone bis zum einfachen Tastenhandy), schnurlose Telefone und Slate-Tablets. Ein Laptop zählt ausdrücklich nicht dazu, selbst wenn er ähnlich mobil genutzt wird. Eine eigenständige Reparaturpflicht für Notebooks gibt es damit derzeit nicht.
Und das dürfte sich so bald nicht ändern. Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sieht zwar eine Reparierbarkeitsanforderung vor, die mehrere Produktgruppen auf einmal abdecken soll, zielt aktuell aber auf kleine Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik und soll frühestens 2027 angenommen werden. Ob und wann Computer überhaupt in diesen Rahmen aufgenommen werden, ist offen.
Das heißt nicht, dass beim Thema Laptop-Langlebigkeit nichts passiert, nur eben nicht per Gesetz. Refurbishment erreicht genau das schon heute: Geräte bleiben länger im Einsatz, statt im Elektroschrott zu landen.
Server und Datenspeicherprodukte stehen dagegen bereits seit 2019 unter eigenen Ökodesign-Anforderungen (Verordnung (EU) 2019/424) und fallen damit unter die neue Reparaturpflicht, allerdings auch hier nur, wenn ein privater Verbraucher kauft.
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 bündelt zwei unterschiedliche Ansprüche, die oft vermischt werden:
Er wirkt auch nach Ablauf der regulären Gewährleistung weiter. Wie lange, hängt vom jeweiligen Bauteil und der zugrunde liegenden Ökodesign-Verordnung ab, etwa sieben Jahre beim Smartphone-Akku oder zehn Jahre bei einem Waschmaschinen-Motor.
Ergänzend wirkt die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Sie legt fest, wie reparaturfreundlich ein Produkt schon bei der Herstellung sein muss, und liefert damit die technische Grundlage für Anhang II. Nur Produktgruppen mit solchen Ökodesign-Vorgaben schaffen es überhaupt in die Liste, und nur für sie gilt der Reparaturanspruch gegen den Hersteller.
Aktuell zählen dazu unter anderem:
Die Liste ist nicht in Stein gemeißelt. Sie wächst, sobald die EU weitere Ökodesign-Anforderungen festlegt, zuletzt Anfang 2026 um Haushalts-Einzelraumheizgeräte. Für Laptops fehlt bislang genau diese Grundlage, deshalb tauchen sie in Anhang II auch nicht auf.
Verkaufst du Anhang-II-Produkte an Verbraucher, etwa refurbishte Server oder Datenspeichersysteme, greifen die neuen Regeln bereits jetzt. Wählt ein Kunde bei einem Mangel die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Die Verlängerung beginnt, sobald der Kunde die reparierte Ware zurückerhält.
Eine praktische Neuerung: Für die Dauer der Reparatur darfst du dem Kunden leihweise eine Ersatzware überlassen, ausdrücklich auch eine überholte, also refurbishte Ware. Einen Anspruch darauf hat der Kunde nicht, das bleibt eure Kulanz, aber genau hier bekommt euer usedIT-Sortiment einen konkreten Anwendungsfall.
Zwischen Unternehmen zählt die Reparierbarkeit einer Ware erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden, zur üblichen Beschaffenheit. Bis dahin bleibt sie eine Frage der individuellen Vereinbarung. Diese gesetzliche Vermutung lässt sich zudem per AGB ausschließen.
Wer verhindern will, dass fehlende Reparierbarkeit im B2B-Geschäft künftig automatisch als Sachmangel gilt, sollte die eigenen Vertragsbedingungen rechtzeitig vor 2028 prüfen.
Genauso lässt sich das Thema offensiv nutzen: Einkaufsbedingungen und Lieferantenanforderungen können schon heute Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit als Kriterium aufnehmen, etwa bei der Beschaffung von Servern.
Reparatur verlängert die Nutzungsdauer eines einzelnen Bauteils. Refurbishment geht einen Schritt weiter und bereitet ein komplettes Gerät für einen zweiten Nutzungszyklus auf: zertifizierte Datenlöschung, technische Prüfung, Garantie.
Für Business-Laptops ist das aktuell der einzige belastbare Weg, Geräte über den ersten Lebenszyklus hinaus zu nutzen, weil kein Gesetz diesen Weg vorschreibt oder unterstützt.
Der ESPR-Arbeitsplan mag 2027 oder später eine Reparierbarkeitsanforderung für Unterhaltungselektronik bringen. Ob und wann Notebooks dazugehören, steht in den Sternen. Refurbishment muss darauf nicht warten.
Refurbished-IT spart je nach Gerät bis zu 37 % CO₂ gegenüber einem Neugerät (Quelle: Fraunhofer UMSICHT / Interzero). Für Unternehmen, die IT-Bestände managen, heißt das konkret: Ein ausgemustertes Notebook muss nicht zwingend entsorgt werden, es lässt sich aufbereiten, weiterverkaufen oder als Ersatzgerät im eigenen Bestand halten.
Du hast ausgemusterte Server, Laptops oder andere Business-Hardware im Bestand, mit der gerade niemand mehr etwas anfängt?
Wir kaufen sie an und geben ihr ein zweites Leben, unabhängig davon, ob ein Gesetz das verlangt oder nicht.
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