Unternehmen

EmpCo-Richtlinie

Was seit dem 27. September 2026 gilt und was das für Refurbished-IT bedeutet

13.10.2026

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) legt fest, wie Unternehmen mit Umweltaussagen werben dürfen. Seit dem 27. September 2026 gilt sie verbindlich, in Deutschland über die UWG-Novelle vom 19. Februar 2026. Greenwashing ist damit verboten, und Umweltaussagen unterliegen einer Nachweispflicht: Wer mit „umweltfreundlich“ oder „grün“ wirbt, braucht dafür einen Beleg. „Klimaneutral“ auf Kompensationsbasis ist ganz verboten. Fehlt der Beleg, ist die Aussage abmahnfähig.

Wir finden das gut. Unbelegte Umweltaussagen haben die Entscheidung für Einkäufer jahrelang schwerer gemacht. Dass jetzt eine Zahl mit Quelle dahinterstehen muss, macht Umweltaussagen vergleichbar.

Das Wichtigste in Kürze

Frage Antwort
Was gilt? EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG
Seit wann? 27. September 2026, ohne Übergangsfrist für bestehende Werbemittel
Wen betrifft es? Alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umweltaussagen werben, unabhängig von der Größe
Und zwischen Unternehmen? Die neuen Verbote der schwarzen Liste gelten gegenüber Verbrauchern. Zwischen Unternehmen gilt weiter das Irreführungsverbot nach § 5 UWG
Was ist neu verboten? Pauschale Aussagen ohne Nachweis, „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis, selbst gebaute Siegel, irreführende Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Was bleibt erlaubt? Konkrete Aussagen mit Zahl, Bezugsgröße, Vergleichsbasis und Quelle

Was die EmpCo-Richtlinie verlangt

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“, auf Deutsch: Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft, die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit für die Umsetzung. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).

Eine neue Behörde oder ein Genehmigungsverfahren gibt es nicht. Die Richtlinie erweitert das Wettbewerbsrecht. Durchsetzen können sie Mitbewerber sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbände.

Die schwarze Liste des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3) hat neue Einträge bekommen. Sie sind ohne Einzelfallprüfung immer unzulässig:

  • Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis (Nr. 4a): „umweltfreundlich““, „grün“ oder „klimafreundlich“ darfst du nur noch verwenden, wenn du eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegen kannst, etwa über das EU-Ecolabel.
  • Teilaussagen, die aufs Ganze zielen (Nr. 4b): Betrifft der Vorteil nur die Verpackung, darf die Werbung ihn nicht auf das Produkt beziehen.
  • Klimaneutralität durch Kompensation (Nr. 4c): Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen, sind verboten.
  • Selbst gebaute Siegel (Nr. 2a): Nachhaltigkeitssiegel brauchen ein anerkanntes Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage.
  • Gesetzliche Pflichten als Extra (Nr. 10a): Was das Gesetz ohnehin verlangt, darfst du nicht als Besonderheit verkaufen.
  • Irreführung zu Haltbarkeit, Software und Reparierbarkeit (Nr. 23d): sieben Unterpunkte, die die IT-Branche direkt treffen.

Zusätzlich erweitert § 5 UWG den Irreführungstatbestand um ökologische und soziale Merkmale. Dazu kommen Angaben zur Kreislauffähigkeit, also zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“ bleiben erlaubt. Sie brauchen aber einen öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit Zwischenzielen und externer Überprüfung.

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EmpCo-Richtlinie und Green Claims Richtlinie: zwei verschiedene Vorhaben

Beide Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber zwei getrennte EU-Verfahren.

  • Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist beschlossen, in nationales Recht umgesetzt und seit dem 27. September 2026 anwendbar. Sie verbietet bestimmte Werbepraktiken und verankert sie in der schwarzen Liste des UWG.
  • Die Green Claims Richtlinie (Vorschlag COM(2023)166) wollte darüber hinausgehen und eine Vorabprüfung von Umweltaussagen durch unabhängige Stellen einführen. Die EU-Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen. Der geplante dritte Trilog am 23. Juni 2025 fiel aus. Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 steht das Dossier weiterhin als offen: Beschlossen ist es nicht, formal abgeschlossen ebenfalls nicht.

Deshalb zählt die EmpCo-Richtlinie, nicht die Green Claims Richtlinie.

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Welche Strafen drohen

Der Druck kommt zuerst aus dem Wettbewerb, nicht von einer Behörde. Mitbewerber und klagebefugte Verbände mahnen ab, fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und erwirken bei Bedarf eine einstweilige Verfügung. Kosten und Zeitaufwand liegen damit sofort bei dem, der wirbt.

Dazu kommen:

  • Schadensersatz nach § 9 UWG gegenüber Mitbewerbern und gegenüber Verbrauchern, die wegen der Aussage gekauft haben.
  • Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG zugunsten des Bundeshaushalts, wenn vorsätzlich zulasten einer Vielzahl von Abnehmern getäuscht wurde.
  • Bußgelder nach § 19 UWG bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension: bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ersatzweise bis zu 2 Millionen Euro.

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Das Katjes-Urteil: Was der BGH 2024 entschieden hat

Am 27. Juni 2024 verurteilte der Bundesgerichtshof Katjes (I ZR 98/23). Das Unternehmen hatte mit „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ geworben. Produziert wurde nicht emissionsfrei. Katjes kompensierte über Klimaschutzprojekte und verwies dafür nur auf eine externe Website. Der BGH entschied: Ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ muss in der Werbung selbst erklärt werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Seit dem 27. September 2026 reicht diese Erklärung nicht mehr aus. Beruht die Klimaneutralität eines Produkts auf Kompensation, ist die Aussage verboten.

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Warum Refurbished-IT von strengeren Regeln profitiert

Wenn es nicht immer das neueste Gerät sein muss, steht hinter Refurbished-IT eine Zahl mit Quelle. Fraunhofer UMSICHT und Interzero haben in einer Lebenszyklusanalyse den Vergleich mit Neugeräten berechnet:

  • Refurbished-IT spart je nach Gerät bis zu 37 % CO₂ gegenüber einem Neugerät.*
  • Durch die verlängerte Nutzung eines refurbished Laptops um 4 Jahre spart dieser bis zu 119,99 kg Ressourcen.*

Genau diesen Maßstab setzt die EmpCo-Richtlinie jetzt für jede Umweltaussage: Zahl, Bezugsgröße, Quelle. Für Refurbished-IT liegt dafür eine Lebenszyklusanalyse vor.

Das hilft dir auch im eigenen CSR-Bericht. Refurbishment kann Treibhausgasemissionen um bis zu 37 % reduzieren.* Daher kann Refurbished-IT einen Beitrag zur IT-bezogenen CO₂-Bilanz leisten. Der Höchstwert von 37 % gilt für Smartphones. Bei Laptops liegt der Wert bei 31 %, bei Desktop-PCs bei 18 %.* Nenne im Bericht deshalb den Wert für die Gerätegruppe, die du beschafft hast.

* Quelle: Fraunhofer UMSICHT / Interzero; Rittershaus et al., 2026, DOI: 10.1002/bse.70271

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Was die EmpCo-Richtlinie für deine IT-Beschaffung bedeutet

Im Einkauf begegnen dir Umweltaussagen in Angeboten, Datenblättern und Ausschreibungsantworten. Für Geschäfte zwischen Unternehmen gelten die neuen Verbote der schwarzen Liste nicht direkt. Das Irreführungsverbot nach § 5 UWG gilt aber auch hier, und es erfasst seit der Novelle ausdrücklich ökologische Merkmale sowie Haltbarkeit und Reparierbarkeit.

Als Orientierung taugt derselbe Maßstab wie im Verbrauchergeschäft. Eine belastbare Umweltaussage nennt einen Wert, sagt, womit verglichen wird, und gibt eine Quelle an. Fehlt eines davon, solltest du nachfragen, bei Refurbished-IT genauso wie bei Neugeräten.

Wenn du IT weiterverkaufst

Verkaufst du IT weiter, sind Umweltaussagen in deinem Shop oder in deinen Angeboten deine eigenen Aussagen, auch wenn der Wert von deinem Lieferanten stammt. Die Verbote der schwarzen Liste gelten vor allem für Werbung gegenüber Verbrauchern. Das solltest du prüfen:

  • Sammle alle Umweltaussagen aus Shop, Produktseiten, Angeboten und Datenblättern an einer Stelle.
  • Nenne bei jeder Aussage Wert, Bezugsgröße und Quelle. Höchstwerte wie „bis zu 37 %“ kennzeichnest du als solche.
  • Trenne Aussagen über einzelne Geräte von Aussagen über dein gesamtes Sortiment.
  • Setze Siegel nur ein, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen.
  • Suche nach alten Formulierungen in Angeboten, Produkttexten und Posts, die noch online stehen.

Verkaufst du an Verbraucher, betrifft dich außerdem Nr. 23d. Angaben zu Haltbarkeit, Softwareunterstützung und Reparierbarkeit müssen stimmen, sonst sind sie irreführend. Das Recht auf Reparatur gilt seit dem 31. Juli 2026 ebenfalls nur gegenüber Verbrauchern, unter anderem für Smartphones, Tablets und Displays, nicht für Laptops. Mehr zur Rechtslage steht in unserem Beitrag Das Recht auf Reparatur.

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Fazit

Die EmpCo-Richtlinie verlangt für jede Umweltaussage Wert, Bezugsgröße und Quelle. Für Refurbished-IT liegen solche Belege vor. Wenn es nicht immer das neueste Gerät sein muss, kannst du das in deiner Beschaffung und in deinem CSR-Bericht nutzen.

Verkaufst du Geräte weiter, gelten die Regeln auch für deine eigenen Aussagen. Mit Wert, Bezugsgröße und Quelle erfüllst du die zentrale Anforderung der Richtlinie.

Mehr über unsere Premium-Refurbished-IT

FAQ

Was ist die EmpCo-Richtlinie und seit wann gilt sie?

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition") regelt, wie Unternehmen mit Umweltaussagen werben dürfen. Sie trat am 26. März 2024 in Kraft, war bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und wird seit dem 27. September 2026 verbindlich angewendet. In Deutschland läuft sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet am 19. Februar 2026.

Was ist der Unterschied zwischen EmpCo-Richtlinie und Green Claims Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen und gilt. Sie verbietet bestimmte Werbepraktiken über das UWG. Die Green Claims Richtlinie (COM(2023)166) ist ein separater Vorschlag, der zusätzlich eine Vorabprüfung von Umweltaussagen vorsah. Die EU-Kommission kündigte im Juni 2025 an, ihn zurückzuziehen, das Verfahren ruht seither. Beschlossenes Recht ist allein die EmpCo-Richtlinie.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Zuerst Abmahnungen, Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände. Dazu kommen Schadensersatz nach § 9 UWG und Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG. Bei weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension sieht § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten vor, ersatzweise bis zu 2 Millionen Euro.

Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für Refurbished-IT?

Pauschale Aussagen wie „gut für die Umwelt" sind nicht mehr zulässig. Zulässig bleiben Aussagen mit Zahl, Bezugsgröße und Quelle, etwa: Refurbished-IT spart je nach Gerät bis zu 37 % CO₂ gegenüber einem Neugerät (Quelle: Fraunhofer UMSICHT / Interzero; Rittershaus et al., 2026). Für Refurbished-IT liegt dazu eine Lebenszyklusanalyse vor.

Hafte ich für Umweltaussagen meiner Lieferanten?

Wenn du IT weiterverkaufst: Sobald du eine Aussage in deine eigene Werbung, dein Angebot oder deinen Shop übernimmst, ist es deine Aussage. Prüfe vorher, ob Wert, Bezugsgröße und Quelle dabeistehen.

Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Verpackungen und Kataloge?

Nein. Das Gesetz sieht keinen Bestandsschutz für bereits produzierte Materialien oder laufende Kampagnen vor. Alles, was ab dem 27. September 2026 im Markt wirbt, muss den neuen Anforderungen entsprechen.

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